Datenschutzgrundverordnung
Das Thema DSGVO ist ein neues – und ein schwieriges zugleich.
Da die Grundverordnung erst Ende Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist, besteht noch einiges an Verunsicherung und Rechtsunsicherheit, da bestimmte Absätze verschieden ausgelegt werden können und auch Anwälte sich nicht immer im Klaren darüber sind, wer wann wie weshalb haftet.
Wir als junge Firma bleiben, was das ganze Thema angeht, lieber auf der sicheren Seite und liefern unseren Kunden nur Webseiten, die komplett DSGVO-konform, also wasserdicht sind. Bevor wir in die Untiefen dieser Verordnung abtauchen, lasst uns eines vorweg klarstellen: Webseiten, die VOR dem 25.5.2015, also drei Jahre vor dem Inkrafttreten der DSGVO erstellt wurden, sind „raus“ und müssen nicht nachträglich umgestaltet werden. Um hier ein anderes Wort zu benutzen, es gilt „Bestandsschutz“ für alte Webseiten. Dies hat mit der Verjährungsfrist gem. §§195, 197 BGB zu tun. Natürlich sind wir keine Rechtsberater und werden hier keine verbindlichen Ratschläge abgeben, so lautet allerdings das Gesetz und die Interpretation verschiedener Anwälte ( https://bit.ly/2NkFIOz ).
Wer haftet im Falle des Falles?
Da wir das nun aus dem Weg haben, lasst uns die Frage klären, ob Webdesigner für DSGVO-Verstöße haftbar gemacht werden kann.
Und ja, laut RW Dr. Ronald Kandelhard, einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, können wir tatsächlich für Verstöße haftbar gemacht werden – zumindest aber besteht ein Haftungsrisiko. Falls ihr daran Interesse habt, googelt einfach, Herr Kandelhard publizierte auf easyrechtssicher.de. Sein Artikel zum Thema ist dort relativ einfach aufzufinden.
Da er dort einiges schreibt und beschreibt, das vollumfänglich hier zu viel Raum einnehmen würde, lasst uns einen Satz zitieren, der all das aussagt, was ihr wissen möchtet, sofern ihr auf diesen Artikel geklickt habt:
„Ein Webdesigner, Webentwickler oder Programmierer ist verpflichtet, dem Kunden eine Website zur Verfügung zu stellen, die gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB so funktioniert, wie es der Kunde erwarten darf und gegen deren Inhalt Dritte gem. § 633 Abs. 3 BGB keine Rechte geltend machen können.“
Dieser Satz lässt unserer Meinung nach wenig Interpretationsspielraum zu. Ergebnis: Ja, wir haften mit. Auch vor der Veröffentlichung dieser und ähnlicher Artikel war es uns in Voraussicht auf Kommendes immer wichtig, nicht nur designtechnisch, sondern auch rechtlich einwandfreie Arbeit abzuliefern und auch ältere Webseiten, die nach Mai 2015 erstellt wurden, nach und nach umzustellen bzw. die Kunden via Mail und Telefon darauf hinzuweisen, dass ihre Webseiten noch umgestellt werden müssen.
Falls noch nicht geschehen, sprecht uns bitte bei eventuellen Fragen bezüglich des Themas an, wir helfen euch gern, damit eure Webseite nicht nur elegant anzusehen ist, sondern auch einer Prüfung im Falle des Falles standhält.